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BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

[ Auszug: (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Be ... ]